12. Januar 2021
News
Telematische Übermittlung der Tageseinnahmen, Kassenbon-Lotterie und XML7 zwischen Bestätigungen und Verschiebungen

Das Haushaltsgesetz 2021 (Gesetz Nr. 178 vom 30.12.20), das „Milleproroghe“-Dekret (Gesetzesdekret Nr. 183 vom 31.12.20) und die jüngsten Verfügungen der Agenzia delle Entrate bringen wichtige gesetzliche Neuerungen zur Kassenbon-Lotterie und zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen. In unserer folgenden Zusammenfassung sehen wir uns an, was sich bei Pflichten, Sanktionen und Starttermine ändert und was bestätigt wird.
Pflicht zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen an die Agenzia delle Entrate
Bestätigt ab dem 1. Januar 2021 und gültig für alle Händler, unabhängig vom jährlichen Umsatz. Die Schonfrist für Sanktionen ist nämlich wie festgelegt am 31. Dezember 2020 abgelaufen.
Sanktionen
Das Haushaltsgesetz 2021 hat spezifische Sanktionen für die Speicherung und telematische Übermittlung der Tageseinnahmen eingeführt. Das neue Sanktionssystem ist somit von dem für Kassenbons und Steuerquittungen getrennt. Die neuen Sanktionen gelten seit dem 1. Januar 2021:
Fehlende oder unvollständige Speicherung oder Übermittlung
Für jeden Vorgang ist eine Sanktion in Höhe von 90 % der Steuer auf den nicht gespeicherten oder nicht übermittelten Betrag vorgesehen; diese Sanktion darf jedoch 500 € nicht unterschreiten. Hat der Verstoß die korrekte Steuerberechnung nicht beeinflusst, wird eine feste Verwaltungsstrafe von 100 € pro Übermittlung verhängt. Bei einer defekten telematischen Registrierkasse (fehlende oder fehlerhafte Funktion) wird eine Sanktion von 250 bis 2.000 € fällig, wenn nicht rechtzeitig ein Techniker angefordert wird, wenn die Notfallaufzeichnung der Tageseinnahmen fehlt oder unwahr ist sowie bei unterlassener regelmäßiger Überprüfung.
Unterlassene Installation oder Manipulation der RT
Die unterlassene Installation einer telematischen Registrierkasse wird mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000 bis 4.000 € geahndet; die Manipulation telematischer Registrierkassen (oder deren Nutzung nach einer Manipulation) wird hingegen mit Bußgeldern von 3.000 bis 12.000 € bestraft. Zusätzlich ist eine Nebenstrafe vorgesehen: die Aussetzung der Lizenz für einen Zeitraum von 15 Tagen bis 2 Monaten, im Wiederholungsfall von 2 bis 6 Monaten.
Nebensanktionen
Werden innerhalb von fünf Jahren 4 verschiedene Verstöße wegen fehlender oder verspäteter Speicherung oder Übermittlung festgestellt, ist die Aussetzung der Lizenz oder Genehmigung für einen Zeitraum von 3 Tagen bis 1 Monat vorgesehen; von 1 bis 6 Monaten, wenn der beanstandete Gesamtbetrag 50.000 € übersteigt.
Tätige Reue - Favor rei
Eine strafmildernde Selbstanzeige ist nicht möglich, wenn der Verstoß wegen unterlassener Speicherung oder Speicherung mit falschen Daten bereits festgestellt wurde.
XML7 - neues telematisches Datenformat für die Tageseinnahmen
Die ausschließliche Nutzung wird auf den 1. April 2021 verschoben, gemäß Verfügung der Agenzia delle Entrate vom 23. Dezember 2020, Prot. Nr. 389405. Bis zu diesem Datum müssen daher alle telematischen Registrierkassen (RT) auf XML7 aktualisiert werden, andernfalls drohen fehlende Übermittlung und entsprechende Sanktionen.
Kassenbon-Lotterie
Der Start verschiebt sich um einige Wochen. Das Dekret überlässt die Festlegung des Datums nämlich einer gemeinsam unterzeichneten Verfügung der Leitungen der Zoll- und Monopolbehörde (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli) und der Agenzia delle Entrate. Derzeit lässt sich nur vermuten, dass der Starttermin auf den 1. Februar 2021 festgelegt werden könnte. Das Gesetz stellt außerdem klar, dass die Lotterie ausschließlich bargeldlose Zahlungen betrifft.